Waldbrandverordnung 2024 - Bezirk Gänserndorf

Waldbrand

11. Verordnung  der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Vorbeugung gegen Waldbrände 

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verordnet aufgrund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975:


V E R O R D N U N G


§ 1 Im Verwaltungsbezirk Gänserndorf sind das Rauchen

     sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten. 

§ 2 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975

      mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft. 


Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.


Es wird um Beachtung dieser Verordnung ersucht!


Die Bezirkshauptfrau Mag.a P F E I L E R – B L A C H

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13.08.2024